Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung

Die Bewertung der Risiken, denen Beschäftigte ausgesetzt sind, ist entscheidend, um Unfälle zu vermeiden und die Gesundheit des Personals zu schützen.

DVR

Gefährdungsbeurteilung (DVR)

Die Gefährdungsbeurteilung (DVR) ist ein Dokument, das die möglichen Risiken an einem Arbeitsplatz ermittelt und dazu dient, Gefahrensituationen für die Beschäftigten zu analysieren, zu bewerten und ihnen vorzubeugen. Sie bündelt Risiken und Präventionsmaßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Die Gefährdungsbeurteilung (DVR) ist eine Momentaufnahme des Unternehmens.

Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung (DVR) ist der Arbeitgeber. Er kann diese Aufgabe nicht delegieren, sich aber jederzeit gezielt von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.

Neben dem Arbeitgeber sind je nach gesetzlicher Vorgabe weitere Fachfunktionen an der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (DVR) beteiligt: die Leitung des Präventions- und Schutzdienstes (RSPP), der Betriebsarzt (MC), sofern bestellt, und die Sicherheitsvertretung der Beschäftigten (RLS).

Mögliche Risiken

Wir berücksichtigen jedes mögliche Risiko

Wir führen die Gefährdungsanalyse durch und wirken bei der Festlegung der Präventions- und Schutzmaßnahmen für Baustellen und Arbeitsstätten mit, um die ermittelten Risiken zu beseitigen oder zumindest zu verringern (Art. 28 D.Lgs. 81/08).

Für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (DVR) werden insbesondere folgende spezifische Bewertungen durchgeführt:

  • Brandgefährdung;
  • arbeitsbedingter Stress;
  • manuelle Lastenhandhabung;
  • Repetitive Bewegungen der oberen Gliedmaßen;
  • manuelle Bewegung von Patienten (MAPO);
  • physikalische Einwirkungen;
  • Chemische Gefährdung;
  • Krebserzeugende Gefährdung;
  • biologische Arbeitsstoffe;
  • Explosionsgefährdung (ATEX);
  • Gefährdung jugendlicher Beschäftigter;
  • Nachtarbeit;
  • Mutterschutz für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter;
  • Bildschirmarbeit.
RSPP

Externer RSPP (Sicherheitsfachkraft)

Gemäß dem italienischen Arbeitsschutzgesetz (Gesetzesdekret 81/08) kann die Funktion der Leitung des betrieblichen Präventions- und Schutzdienstes (RSPP) direkt vom Arbeitgeber übernommen oder – auf dessen ausdrückliche Benennung – an externe Fachleute übertragen werden, die über die für die betrieblichen Risiken erforderlichen Kompetenzen und beruflichen Voraussetzungen verfügen.

Sicurmas Srl bietet – in Zusammenarbeit mit erfahrenen Fachleuten der jeweiligen Branchen – die Funktion des externen Leiters des Arbeitsschutzdienstes (RSPP) für alle Wirtschaftsbereiche an.

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